Zum Hauptinhalt springen

Abriss und Ersatzneubau: Genehmigung, Kosten und wann er die Sanierung schlägt

13 Min Lesezeit

Altes Haus abreißen und neu bauen statt sanieren? Was der Abriss kostet, wann du ihn anzeigen musst – und warum mit dem Abriss dein Bestandsschutz erlischt. Mit Zahlen, Stolperfallen und der Rechnung, wann der Ersatzneubau die Sanierung schlägt.

Abriss und Ersatzneubau: Genehmigung, Kosten und wann er die Sanierung schlägt

Wann Abriss plus Neubau die bessere Sanierung ist

Du hast ein altes Haus – geerbt, gekauft oder seit Jahrzehnten bewohnt – und stehst vor der Frage: sanieren oder abreißen und neu bauen? Der Ersatzneubau ist keine Bankrotterklärung, sondern oft die ehrlichere Rechnung. Ein Haus aus den 1950ern bis 1970ern mit feuchtem Keller, 2,30 Meter Raumhöhe und einem Grundriss, der nie wieder zeitgemäß wird, frisst in der Sanierung schnell mehr Geld, als ein Neubau kosten würde – und liefert am Ende trotzdem einen Kompromiss.

Der Ersatzneubau dreht das um: Du beseitigst das Altgebäude und baust auf demselben Grundstück neu – mit freiem Grundriss, Neubau-Energiestandard nach GEG und ohne die Überraschungen, die in alten Wänden stecken. Das Grundstück hast du schon, und gerade in gefragten Lagen ist genau das der wertvollste Teil der Rechnung.

Aber: Der Weg dahin hat drei rechtliche Hürden – die Frage, ob der Abriss selbst ein Verfahren braucht, die Bestandsschutz-Falle beim Neubau und Abriss-Bremsen wie Denkmalschutz oder Erhaltungssatzung. Dieser Artikel geht alle drei durch und liefert dir die Kostenspannen und die Wirtschaftlichkeits-Rechnung gegen die Sanierung.

Braucht der Abriss eine Genehmigung? NRW und der Länder-Vergleich

Der Abriss – juristisch die Beseitigung von Anlagen – ist Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen steht die Regel in § 62 Abs. 3 BauO NRW, und sie ist für Eigenheim-Fälle überraschend entspannt: Verfahrensfrei ist die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie von sonstigen Anlagen bis 10 Meter Höhe.

Übersetzt: Ein freistehendes Einfamilienhaus bis 7 Meter Höhe mit maximal zwei Wohneinheiten und höchstens 400 Quadratmetern (Gebäudeklasse 1 nach § 2 Abs. 3 BauO NRW) darfst du in NRW ohne Genehmigung und ohne Anzeige abreißen lassen. Für alle anderen Gebäude musst du die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform anzeigen.

Die entscheidende Zusatzregel für Reihen- und Doppelhäuser: Bei nicht freistehenden Gebäuden muss eine dafür berechtigte Person (Tragwerksplanung nach § 54 Abs. 4 BauO NRW) nachweisen, dass die angebauten Nachbargebäude während und nach dem Abriss standsicher bleiben. Wer eine Doppelhaushälfte ohne diese Prüfung abreißt, riskiert Schäden am Nachbarhaus – und haftet dafür.

Bayern regelt es in Art. 57 Abs. 5 BayBO fast wortgleich: verfahrensfrei für freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3, sonst Anzeige mindestens einen Monat vorher – dort an Gemeinde und untere Bauaufsichtsbehörde. Die meisten Länder folgen diesem Muster der Musterbauordnung, weichen aber in Details ab. Prüfe deshalb immer die Bauordnung deines Bundeslandes.

Wichtig: „Verfahrensfrei" heißt nur, dass die Bauaufsicht kein Verfahren verlangt. Alle anderen Vorschriften gelten trotzdem – Denkmalschutz, Erhaltungssatzung, Abfall- und Gefahrstoffrecht. Dazu gleich mehr.

Die Bestandsschutz-Falle: dein Neubau wird komplett neu beurteilt

Hier passieren die teuersten Fehler. Dein altes Haus genießt Bestandsschutz: Es wurde einmal rechtmäßig errichtet und darf deshalb stehen bleiben – auch wenn es nach heutigem Recht so nie mehr genehmigt würde. Dieser Schutz hängt aber an der Bausubstanz. Mit dem Abriss erlischt er vollständig und unwiderruflich und ist nicht auf den Neubau übertragbar.

Die Konsequenz: Dein Ersatzneubau ist rechtlich ein ganz normaler Neubau und muss sich in voller Härte am heutigen Planungsrecht messen lassen – am Bebauungsplan, falls einer existiert, sonst im Innenbereich am Einfügungsgebot des § 34 BauGB (Bundesrecht), dazu an den aktuellen Abstandsflächen der Landesbauordnung.

Konkret: Das alte Haus stand auf der Grenze – heute verlangt § 6 BauO NRW in der Regel 0,4 der Wandhöhe, mindestens 3 Meter Abstand. Das alte Haus hatte drei Vollgeschosse – der Bebauungsplan lässt nur noch zwei zu. Die alte Baumasse sprengt die heutige Grundflächenzahl. In all diesen Fällen bekommst du den alten Zuschnitt nicht wieder genehmigt, obwohl er 60 Jahre so dastand.

Deshalb die eiserne Regel: erst die Genehmigungsfähigkeit des Neubaus klären, dann abreißen – niemals umgekehrt. Das Werkzeug ist die Bauvoranfrage: Baufenster, Geschosse, Grenzabstände und Baumasse verbindlich vom Bauamt beantworten lassen, bevor der Bagger kommt. Wer zuerst abreißt und dann feststellt, dass nur noch ein kleineres Haus genehmigungsfähig ist, hat den Wert seines Grundstücks im schlimmsten Fall halbiert.

Außenbereich: der Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 BauGB

Liegt dein Haus im Außenbereich – außerhalb der geschlossenen Ortslage, typisch die Hofstelle oder das Einzelhaus im Grünen – ist die Lage nach dem Abriss noch schärfer: Neubauten sind dort nach § 35 BauGB (Bundesrecht) grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben wie Landwirtschaft zulässig. Ein frei gewähltes neues Wohnhaus bekommst du dort normalerweise nicht genehmigt.

Genau dafür gibt es die Ersatzbau-Regel des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB: begünstigt ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle – unter vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen: Altbau zulässigerweise errichtet, mit Missständen oder Mängeln, seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt, und der Neubau dient dem Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie.

Jedes Merkmal ist eine Stolperfalle. „Gleichartig" heißt: vergleichbar in Bauvolumen, Nutzung und Funktion – aus der alten Kate wird keine doppelt so große Villa. „Seit längerer Zeit selbst genutzt" schließt das Spekulationsobjekt aus: Wer ein leerstehendes Außenbereichshaus kauft, um es sofort zu ersetzen, erfüllt die Voraussetzung regelmäßig nicht. Nur geringfügige Erweiterungen und Standortabweichungen lässt § 35 Abs. 4 BauGB ausdrücklich zu.

Daneben hilft § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Katastrophenfall: die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand oder Naturereignisse zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle. Für beide Nummern gilt: Kläre den Anspruch vor dem Abriss schriftlich per Bauvoranfrage. Im Außenbereich ist der freiwillige Abriss ohne gesicherte Ersatzbau-Genehmigung das Ende der Baumöglichkeit.

Abriss-Bremsen: Denkmalschutz und Erhaltungssatzung

Selbst wenn der Abriss bauordnungsrechtlich verfahrensfrei wäre, können zwei Instrumente ihn stoppen. Erstens der Denkmalschutz: Ist dein Haus als Baudenkmal eingetragen, braucht die Beseitigung eine denkmalrechtliche Erlaubnis – in NRW nach § 9 DSchG NRW. Die wird beim Abriss nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt, etwa wenn der Erhalt nachweislich wirtschaftlich unzumutbar ist. Abriss ohne Erlaubnis kostet empfindliche Bußgelder. Prüfe den Denkmalstatus früh bei der Unteren Denkmalbehörde – auch unscheinbare Häuser stehen in der Denkmalliste.

Zweitens die Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB (Bundesrecht): Gemeinden können Gebiete festlegen, in denen der Rückbau baulicher Anlagen einer eigenen Genehmigung bedarf. Die Stadt darf den Abriss dort versagen, wenn dein Haus das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder städtebaulich, geschichtlich oder künstlerisch bedeutsam ist. Ob dein Grundstück in so einem Gebiet liegt, sagt dir das Stadtplanungsamt oder das Ortsrecht auf der Stadt-Website.

Die Prüfreihenfolge ist deshalb immer: Denkmalliste, Erhaltungssatzung, Bebauungsplan – und erst dann die Abrissplanung.

Abrisskosten konkret: was der Rückbau eines Einfamilienhauses kostet

Jetzt zu den Zahlen. Die folgenden Spannen sind Marktwerte aus Anbieter- und Ratgeberportalen (Stand 2025/2026) – kein amtlicher Tarif, aber eine belastbare Kalkulationsbasis:

• Komplettabriss Einfamilienhaus: meist 10.000 bis 30.000 Euro; Faustformel 50 bis 100 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, bei schwierigen Bedingungen bis 250 Euro.

• Keller: Zusatzkosten von etwa 3.000 bis 7.000 Euro für Rückbau und Verfüllung.

• Entsorgung: macht häufig rund 30 Prozent der Gesamtkosten aus – sortenreiner Bauschutt ist günstig, Mischabfall und belastete Stoffe sind teuer.

• Schadstoffe (Asbest, künstliche Mineralfasern/KMF, teerhaltige Kleber): zusätzlich etwa 5.000 bis 15.000 Euro, in schweren Fällen mehr – relevant fast immer bei Baujahren vor 1995.

Der größte Kostentreiber ist die Schadstofffrage. Asbest steckt in Häusern bis Anfang der 1990er in Dachplatten, Fassaden, Fensterkitt, Bodenbelägen und Nachtspeicheröfen. Für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an Asbest gilt die TRGS 519 (BAuA): Die Arbeiten gehören in die Hände entsprechend qualifizierter Fachbetriebe und müssen der zuständigen Behörde grundsätzlich mindestens sieben Tage vor Beginn angezeigt werden. Asbestplatten in Eigenleistung abzuschrauben ist keine Sparidee, sondern Gesundheitsgefahr und Rechtsverstoß.

Praktisch: Lass vor der Ausschreibung ein Schadstoffgutachten erstellen und hol mindestens drei Angebote von Abbruchunternehmen ein – mit Entsorgungsnachweisen und der Schadstoffsanierung als eigener Position. Ein Pauschalangebot ohne Schadstoffklausel ist eine Einladung für Nachträge.

Was der Neubau können muss: GEG-Standard und Förderung

Dein Ersatzneubau ist energetisch ein Neubau – mit allen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, Bundesrecht): Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des Referenzgebäudes, Grenzwerte für den Wärmeverlust der Hülle, und die neue Heizung muss die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe erfüllen – in Neubaugebieten seit dem 1. Januar 2024, sonst gestaffelt über die kommunale Wärmeplanung. Praktisch läuft das auf Wärmepumpe, Fernwärme oder vergleichbare Lösungen hinaus.

Das ist kein Nachteil, sondern der eigentliche Hebel des Ersatzneubaus: Statt einen Altbau mühsam Richtung Effizienzhaus zu trimmen, bekommst du den modernen Standard ab Werk – mit niedrigen Energiekosten über Jahrzehnte.

Zur Förderung nur der Kompass, die Details hat unser KfW-Artikel: Das Programm „Klimafreundlicher Neubau" (KfW 297/298) bietet zinsverbilligte Kredite bis 100.000 Euro je Wohneinheit, mit QNG-Nachhaltigkeitssiegel bis 150.000 Euro. Voraussetzung: mindestens Effizienzhaus-40-Standard, keine fossilen Brennstoffe als primäre Heizquelle; der Antrag läuft über die Hausbank und muss vor Vertragsabschluss gestellt werden.

Die Wirtschaftlichkeits-Rechnung: Sanierung gegen Ersatzneubau

Jetzt die Kernfrage: Wann schlägt der Ersatzneubau die Sanierung? Zur Orientierung die typischen Spannen (Marktwerte, stark objektabhängig): umfassende Altbau-Sanierung grob 400 bis 1.000 Euro pro Quadratmeter; energetische Vollsanierung auf Effizienzhaus-55-Niveau eher 1.500 bis 2.800 Euro pro Quadratmeter. Ein Neubau kostet je nach Standard und Region etwa 1.800 bis 2.500 Euro pro Quadratmeter und mehr – plus Abriss, plus Baunebenkosten.

Die Faustregel der Bausachverständigen: Nähern sich die Sanierungskosten etwa 70 bis 80 Prozent der Neubaukosten, kippt die Rechnung zugunsten des Ersatzneubaus – denn für das Geld bekommst du beim Altbau immer noch alten Grundriss und Restrisiken in der Substanz, beim Neubau ein technisch neues Haus mit Gewährleistung.

Drei Faktoren treiben die Sanierung über diese Schwelle: erstens echter Sanierungsstau – feuchter Keller, marode Decken, komplette Erneuerung von Elektrik, Leitungen, Dach und Hülle gleichzeitig. Zweitens der Grundriss: tragende Wände an den falschen Stellen, kleine Fenster, niedrige Räume. Drittens Schadstoffe, die auch bei der Sanierung raus müssten – die Asbestsanierung zahlst du dann so oder so.

Für die Sanierung sprechen: solide Substanz, erhaltenswerter Charakter – und der Bestandsschutz, der dir Baurecht sichert, das ein Neubau nicht mehr bekäme. Genau deshalb gehört die Bauvoranfrage in jede Wirtschaftlichkeits-Rechnung: Müsste der Neubau kleiner ausfallen als der Bestand, verschiebt das die Rechnung massiv Richtung Sanierung.

Praxisbeispiel: Siedlungshaus von 1962 in Ostwestfalen

Ein freistehendes Siedlungshaus von 1962 in einer OWL-Stadt: 110 Quadratmeter Wohnfläche, Teilkeller feucht, Ölheizung, Asbest-Wellplatten auf dem Anbau, Raumhöhe 2,35 Meter. Variante Sanierung: Vollsanierung mit neuer Hülle, Heizungstausch, Elektrik, Bädern und Grundriss-Eingriffen – bei 2.000 Euro pro Quadratmeter rund 220.000 Euro, mit den üblichen Altbau-Überraschungen eher 240.000 Euro. Ergebnis: ein gutes, aber kompromissbehaftetes Haus mit altem Zuschnitt.

Variante Ersatzneubau: Abriss inklusive Keller und Asbestsanierung rund 30.000 Euro. Neubau mit 130 Quadratmetern zu 2.300 Euro pro Quadratmeter rund 300.000 Euro, plus Baunebenkosten – zusammen etwa 350.000 Euro. Dafür: freier Grundriss, Effizienzhaus-Standard, Wärmepumpe, KfW-297-Kredit mit Zinsvorteil, keine Substanzrisiken. Mehrkosten gegenüber der Sanierung: gut 100.000 Euro für 20 Quadratmeter mehr, Jahrzehnte niedrigere Energiekosten und einen höheren Wiederverkaufswert.

Ob das kippt, entscheidet das Planungsrecht: Steht das Haus näher als 3 Meter an der Grenze und ließe sich so nicht neu errichten, schrumpft der mögliche Neubau – dann gewinnt die Sanierung. Bestätigt die Bauvoranfrage ein größeres Baufenster als der Bestand, wird der Ersatzneubau doppelt attraktiv. Die Zahlen sind Beispielwerte – rechne immer mit Angeboten für dein Objekt.

Häufige Fehler beim Abriss-Projekt

• Zuerst abreißen, dann planen: der Klassiker. Mit dem Abriss ist der Bestandsschutz weg – muss der Neubau danach kleiner ausfallen oder ist er im Außenbereich gar nicht genehmigungsfähig, ist der Schaden sechsstellig.

• Schadstoffe ignorieren: Ohne Schadstoffgutachten kommen Nachträge – oder ein Abbruchunternehmer entsorgt Asbest unsachgemäß. Die Verantwortung als Bauherr bleibt bei dir.

• Denkmalliste und Erhaltungssatzung nicht geprüft: Beide können den Abriss stoppen – unabhängig von der Verfahrensfreiheit nach Landesbauordnung.

• Doppelhaus ohne Standsicherheitsnachweis abreißen: Bei angebauten Gebäuden verlangt § 62 Abs. 3 BauO NRW die Beurteilung durch eine berechtigte Person – ohne sie haftest du für Schäden am Nachbarhaus.

• Abriss zu früh beauftragen: Erst wenn Bauvoranfrage oder Baugenehmigung gesichert sind, sollte der Bagger rollen. Ein Grundstück mit Abrisshaus ist mehr wert als eine Brache ohne gesichertes Baurecht.

• Förderung verschenken: Der KfW-Antrag muss vor Abschluss der Bauverträge über die Hausbank laufen. Wer erst unterschreibt und dann fragt, bekommt nichts.

Schritt für Schritt zum Ersatzneubau

• Schritt 1: Bestandsaufnahme – Zustand, Sanierungsbedarf und Schadstoffverdacht klären (Baujahr vor 1995 = Schadstoffgutachten einplanen).

• Schritt 2: Planungsrecht prüfen – Bebauungsplan, § 34 oder § 35 BauGB, Denkmalliste, Erhaltungssatzung beim Bauamt und der Unteren Denkmalbehörde abfragen.

• Schritt 3: Bauvoranfrage für den Neubau stellen – Baufenster, Geschosse, Abstandsflächen verbindlich klären, bevor irgendetwas abgerissen wird. Im Außenbereich: Ersatzbau-Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 BauGB schriftlich absichern.

• Schritt 4: Wirtschaftlichkeit rechnen – Sanierungsangebot gegen Abriss plus Neubau plus Förderung stellen; die 70-bis-80-Prozent-Faustregel als Kompass nutzen.

• Schritt 5: Abriss ausschreiben – drei Angebote mit Schadstoffposition und Entsorgungsnachweisen; bei Asbest Fachbetrieb nach TRGS 519 mit Behördenanzeige mindestens sieben Tage vor Beginn.

• Schritt 6: Formalien erledigen – in NRW bei nicht verfahrensfreien Fällen die Beseitigungsanzeige einen Monat vorher in Textform an die Bauaufsicht; bei angebauten Gebäuden Standsicherheitsnachweis; Versorger rechtzeitig zum Trennen der Anschlüsse bestellen.

• Schritt 7: Erst mit Baugenehmigung (oder positiver Bauvoranfrage plus laufendem Bauantrag) abreißen – dann Neubau nach GEG-Standard mit gesicherter KfW-Finanzierung starten.

FAQ zu Abriss und Ersatzneubau

Brauche ich für den Abriss meines Einfamilienhauses eine Genehmigung? In NRW nicht, wenn das Haus freisteht und zur Gebäudeklasse 1 oder 3 gehört – dann ist die Beseitigung nach § 62 Abs. 3 BauO NRW verfahrensfrei. Sonst: Anzeige mindestens einen Monat vorher bei der Bauaufsicht, bei angebauten Gebäuden mit Standsicherheitsnachweis. Bayern regelt es in Art. 57 Abs. 5 BayBO ähnlich. Denkmalschutz und Erhaltungssatzung können trotzdem eine Erlaubnis erfordern.

Darf ich nach dem Abriss automatisch gleich groß wieder bauen? Nein. Mit dem Abriss erlischt der Bestandsschutz, und der Neubau wird neu am heutigen Recht gemessen – Bebauungsplan oder § 34 BauGB, aktuelle Abstandsflächen. Alte Grenzbebauung oder Baumasse ist oft nicht mehr genehmigungsfähig. Kläre das vor dem Abriss per Bauvoranfrage.

Was kostet es, ein Haus abzureißen? Für ein Einfamilienhaus meist 10.000 bis 30.000 Euro (Faustformel 50 bis 100 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche), mit Keller plus 3.000 bis 7.000 Euro. Schadstoffe wie Asbest oder KMF kosten zusätzlich etwa 5.000 bis 15.000 Euro – Asbestarbeiten nur durch Fachbetriebe nach TRGS 519.

Gilt der Ersatzbau auch im Außenbereich? Nur unter den engen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB: gleichartiges Wohngebäude an gleicher Stelle, Altbau zulässig errichtet und mit Mängeln, seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt, Neubau für den Eigenbedarf. Nach Brand oder Naturereignis hilft Nr. 3. Ohne gesicherte Zusage nie im Außenbereich abreißen.

Wann lohnt der Ersatzneubau gegenüber der Sanierung? Als Faustregel: wenn die Sanierungskosten etwa 70 bis 80 Prozent der Neubaukosten erreichen – typisch bei massivem Sanierungsstau, unbrauchbarem Grundriss und Schadstoffbelastung. Der Neubau bringt dann GEG-Standard, freien Grundriss und die KfW-Neubauförderung (297/298) mit.

Fazit und nächster Schritt

Der Ersatzneubau ist oft die klarere Entscheidung als die ewige Kompromiss-Sanierung – aber nur in der richtigen Reihenfolge: erst Planungsrecht und Abriss-Bremsen prüfen, dann per Bauvoranfrage das Baurecht für den Neubau sichern, dann rechnen, dann abreißen. Die Bestandsschutz-Falle ist real: Was heute steht, darf stehen – was du abreißt, bekommst du nicht automatisch wieder.

Bei den Kosten gilt: 10.000 bis 30.000 Euro Abriss plus Schadstoffzuschlag sind im Vergleich zur Gesamtinvestition überschaubar. Die Entscheidung fällt bei der Substanz des Altbaus und beim Baurecht – nicht beim Baggerpreis.

Du besitzt ein altes Haus oder ein Abrissgrundstück in NRW oder OWL und willst wissen, was dort neu gebaut werden darf und ob sich der Ersatzneubau gegen die Sanierung rechnet? Lass Grundstück und Bestand von wohnvision-digital prüfen – wir klären Baufenster, Bestandsschutz-Risiken und die Wirtschaftlichkeit, bevor du unumkehrbare Fakten schaffst. Jetzt unverbindliche Erstberatung auf wohnvision-digital.de anfragen.

Stand und Quellen

Stand dieses Artikels: September 2026. Abriss- und Bauordnungsrecht ist Landesrecht und ändert sich; Kostenspannen sind Marktwerte aus Anbieter- und Ratgeberportalen zum Recherchezeitpunkt und regional sehr unterschiedlich. Prüfe vor deinem konkreten Vorhaben die aktuelle Landesbauordnung, das örtliche Planungsrecht und die Förderbedingungen – oder hol dir Beratung.

Quellen: § 62 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 BauO NRW (recht.nrw.de) · Art. 57 Abs. 5 BayBO (gesetze-bayern.de) · § 34, § 35 Abs. 4 und § 172 BauGB (gesetze-im-internet.de) · § 9 DSchG NRW (recht.nrw.de) · Gebäudeenergiegesetz GEG, Neubau-Anforderungen und 65-Prozent-EE-Vorgabe (gesetze-im-internet.de, gebaeudeforum.de) · TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (baua.de) · KfW-Programme 297/298 „Klimafreundlicher Neubau" (kfw.de) · Fachbeiträge zum Bestandsschutz (BauNetz Recht, Deutsches Architektenblatt) · Kosten- und Sanierungsspannen aus Ratgeber- und Anbieterportalen sowie VPB-Hinweisen zur Altbausanierung (vpb.de).

Schnell. Digital. Rechtssicher.

Du benötigst Unterlagen für dein Grundstück?

Bebauungsplan, Flurkarte oder Bodenrichtwert: Wir beschaffen deine Grundstücksdokumente digital — werktags in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Ohne Behördengänge, ohne Papierkram.