Ohne Baugenehmigung bauen: Die Verfahren aller 16 Länder
Ohne Baugenehmigung bauen geht in allen 16 Ländern, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan gilt. Wie das Verfahren bei dir heißt, wie lange du wartest und wer den Bau noch stoppen kann.

Ohne Baugenehmigung bauen: in allen 16 Ländern möglich
Ein Einfamilienhaus bauen, ohne auf eine Baugenehmigung zu warten: Das geht in jedem Bundesland, wenn dein Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Du reichst die Bauvorlagen ein, wartest eine Frist ab und darfst anfangen, sofern niemand ein Verfahren verlangt.
Die Idee ist überall gleich, die Details sind es nicht. Das Verfahren hat je nach Land einen anderen Namen, die Wartefrist liegt zwischen zwei Wochen und einem Monat, und mal hat die Gemeinde das letzte Wort, mal die Bauaufsicht. Welche Regeln bei dir gelten, zeigt die Tabelle weiter unten (Stand September 2026).
Was die Freistellung ist und was nicht
In fast allen Ländern müssen dafür diese Bedingungen zusammenkommen:
- Das Grundstück liegt im Gebiet eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
- Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Plans ein.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
- Innerhalb der Frist verlangt niemand ein Genehmigungsverfahren oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB.
Freigestellt heißt dabei nicht regelfrei. Bebauungsplan, Abstandsflächen, Brandschutz und Stellplatzpflicht gelten weiter, die Verantwortung liegt bei dir und deiner Entwurfsverfasserin oder deinem Entwurfsverfasser. Verstößt der Bau gegen Vorschriften, kann die Behörde ihn stoppen und den Rückbau verlangen.
Die Verfahren aller 16 Länder im Vergleich
Land | Verfahren | Frist bis Baubeginn | Besonderheit |
|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) | 2 Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Baurechtsbehörde | Für Wohngebäude; die Baurechtsbehörde kann den Baubeginn stoppen |
Bayern | Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) | 1 Monat nach Vorlage bei der Gemeinde | Du musst die Nachbarn spätestens beim Einreichen benachrichtigen |
Berlin | Genehmigungsfreistellung (§ 62 BauO Bln) | 1 Monat nach Vorlage bei der Bauaufsicht, verlängerbar um einen Monat | Auch für den Dachgeschoss-Ausbau im Innenbereich (§ 34 BauGB) |
Brandenburg | Bauanzeigeverfahren (§ 62 BbgBO), ab 2027 Genehmigungsfreistellung | 1 Monat nach Eingang bei der Bauaufsicht, ab 2027 6 Wochen | Bis Ende 2026 nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; ab 2027 auch im Innenbereich |
Bremen | Genehmigungsfreistellung (§ 62 BremLBO) | 1 Monat nach Eingang bei der Gemeinde | Der Bebauungsplan muss Festsetzungen nach der BauNVO enthalten |
Hamburg | Genehmigungsfreistellung (§ 62 HBauO), neu seit 2026 | 1 Monat nach Eingang bei der Bauaufsicht | Nur Wohngebäude der Klassen 1 und 2 und freistehende der Klasse 3, ohne Tiefgarage; nicht in Erhaltungsgebieten |
Hessen | Genehmigungsfreistellung (§ 64 HBO) | 1 Monat nach Eingang bei der Gemeinde | Keine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung zulässig; nach § 64a HBO bis Ende 2030 auch Wohngebäude im Innenbereich |
Mecklenburg-Vorpommern | Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBauO M-V) | 1 Monat nach Eingang bei der Bauaufsicht | Gemeinde und Bauaufsicht können ein Verfahren verlangen; Befreiungen dürfen vorab erteilt sein |
Niedersachsen | Genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 NBauO) | Keine feste Frist: Baubeginn nach Bestätigung der Gemeinde, die sich binnen eines Monats äußern muss | Nur Wohngebäude in festgesetzten Wohngebieten; die Mitteilung reicht der Entwurfsverfasser ein |
Nordrhein-Westfalen | Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW) | 1 Monat nach Eingang bei der Bauaufsicht | Seit 1.9.2026 auch Dachgeschoss-Ausbau samt Gauben im Innenbereich |
Rheinland-Pfalz | Freistellungsverfahren (§ 67 LBauO) | 1 Monat nach Eingang bei der Gemeindeverwaltung | Wohngebäude der Klassen 1 bis 3; auf Wunsch mit Sachverständigen auch Klasse 4 und 5 |
Saarland | Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO) | 1 Monat nach Eingang bei der Gemeinde | Gebäude aller Klassen außer Sonderbauten; keine Abweichung zulässig |
Sachsen | Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO) | 3 Wochen nach dem von der Bauaufsicht bestätigten Eingang | Einreichen bei Bauaufsicht und Gemeinde |
Sachsen-Anhalt | Genehmigungsfreistellung (§ 61 BauO LSA) | 1 Monat nach Vorlage bei der Gemeinde | Seit 2026 kein Wahlrecht mehr auf eine Baugenehmigung |
Schleswig-Holstein | Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO) | 1 Monat nach Eingang bei der Gemeinde | Alle Anlagen außer Sonderbauten; du kannst stattdessen das vereinfachte Verfahren wählen |
Thüringen | Genehmigungsfreistellung (§ 64 ThürBO) | 1 Monat nach Eingang bei der Gemeinde | Gebäudeklassen 1 bis 3; ältere Quellen nennen noch § 62 ThürBO |
Gezählt wird ab Eingang der vollständigen Unterlagen. Teilt dir die zuständige Stelle vorher mit, dass sie kein Verfahren verlangt, darfst du in den meisten Ländern früher beginnen.
Der Trend: Freistellung auch ohne Bebauungsplan
Mehrere Länder öffnen das Verfahren gerade für den unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, also für gewachsene Wohnviertel ohne Bebauungsplan:
- Nordrhein-Westfalen: seit 1. September 2026 für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken samt Gauben. Die Details findest du in unserem Artikel zum Dachausbau in NRW.
- Berlin: ebenfalls für den Dachgeschoss-Ausbau im Innenbereich.
- Hessen: nach § 64a HBO bis Ende 2030 für Wohngebäude im Innenbereich.
- Brandenburg: ab 1. Januar 2027 für alle Anlagen außer Sonderbauten, auch im Innenbereich.
Im Innenbereich prüft dann niemand vorab, ob sich dein Vorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügt. Dieses Risiko trägst du selbst.
So läuft das Verfahren ab
- Planungsrecht klären: Gilt für dein Grundstück ein qualifizierter Bebauungsplan, und hält dein Haus alle Festsetzungen ein?
- Bauvorlagen erstellen lassen: Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung erstellt eine bauvorlageberechtigte Person, etwa eine Architektin oder ein Ingenieur.
- Richtig einreichen: je nach Land bei der Gemeinde oder bei der Bauaufsicht (siehe Tabelle). In Bayern benachrichtigst du zusätzlich die Nachbarn.
- Frist abwarten: Erst wenn sie ohne Widerspruch abgelaufen ist, darfst du beginnen; in Niedersachsen, sobald die Gemeinde bestätigt hat.
- Nachweise bereithalten: Standsicherheit und Brandschutz müssen spätestens bei Baubeginn nachgewiesen sein. Zeig den Baubeginn an, wo deine Landesbauordnung das verlangt.
Praxisbeispiel: Einfamilienhaus in Leipzig
Eine Familie baut ein Einfamilienhaus in einem Leipziger Neubaugebiet mit qualifiziertem Bebauungsplan. Das Haus hält alle Festsetzungen ein, die Erschließung ist fertig. Die Architektin reicht die Bauvorlagen am 2. März bei der Bauaufsicht und bei der Stadt ein, zwei Tage später bestätigt die Bauaufsicht den Eingang zum 2. März.
Nach § 62 SächsBO darf die Familie drei Wochen nach diesem Datum beginnen, also ab dem 23. März, wenn die Stadt bis dahin kein Verfahren verlangt hat. In Bayern hätte sie einen Monat gewartet, in Baden-Württemberg nur zwei Wochen. Unabhängig vom Land gilt: Statik und Brandschutz müssen vor dem ersten Spatenstich nachgewiesen sein.
Häufige Fehler beim Bauen ohne Genehmigung
- Einfachen Bebauungsplan mit qualifiziertem verwechselt: Fehlen Festsetzungen zu Maß, überbaubarer Fläche oder Verkehrsflächen, ist die Freistellung ausgeschlossen.
- Frist falsch gerechnet: Sie läuft erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen, in Sachsen ab dem bestätigten Eingangsdatum.
- Nachbarn in Bayern vergessen: Art. 58 BayBO verlangt, dass du sie spätestens beim Einreichen benachrichtigst.
- Befreiung übersehen: In Hessen und im Saarland schließt schon eine nötige Abweichung die Freistellung aus. In Bayern führt eine nötige Befreiung vom Bebauungsplan ins Genehmigungsverfahren (Art. 58 Abs. 1 BayBO). In anderen Ländern muss sie erteilt sein, bevor du einreichst, etwa in Niedersachsen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 NBauO).
- Nachweise nachgereicht: Standsicherheit und Brandschutz gehören vor den Baubeginn, nicht danach.
- Den Stichtag in Brandenburg verpasst: Wer um den Jahreswechsel 2026/2027 einreicht, muss prüfen, ob noch die Bauanzeige oder schon die neue Freistellung gilt.
Fazit: Der Bebauungsplan entscheidet
Ohne Baugenehmigung bauen ist in allen 16 Ländern möglich, und mehrere Länder weiten das Verfahren gerade aus. Ob es für dein Grundstück gilt, entscheidet fast immer ein qualifizierter Bebauungsplan und die Frage, ob dein Haus seine Festsetzungen einhält.
Genau das kannst du vorab prüfen. Über wohnvision-digital bekommst du den Bebauungsplan deines Grundstücks digital und ohne Behördengang, werktags innerhalb von 24 Stunden.
Häufige Fragen
Kann ich in jedem Bundesland ohne Baugenehmigung ein Haus bauen?
In allen 16 Ländern gibt es ein Verfahren, mit dem ein Wohnhaus im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans ohne Baugenehmigung entstehen darf. Es heißt meist Genehmigungsfreistellung, in Baden-Württemberg Kenntnisgabeverfahren und in Rheinland-Pfalz Freistellungsverfahren. Brandenburg hat bis Ende 2026 noch ein Bauanzeigeverfahren.
Wie lange muss ich nach dem Einreichen warten?
Meist einen Monat. Kürzer ist es in Baden-Württemberg (zwei Wochen) und Sachsen (drei Wochen ab dem bestätigten Eingang). In Niedersachsen gibt es keine feste Frist: Du darfst beginnen, sobald die Gemeinde bestätigt hat. Brandenburg verlängert die Frist ab 2027 auf sechs Wochen.
Wer kann das Verfahren stoppen?
Meist die Gemeinde: Sie kann innerhalb der Frist ein Genehmigungsverfahren verlangen oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 BauGB beantragen. In Berlin, Hamburg und (bis Ende 2026) Brandenburg entscheidet die Bauaufsicht, in Baden-Württemberg die Baurechtsbehörde, in Mecklenburg-Vorpommern können es Gemeinde und Bauaufsicht.
Gilt die Freistellung auch ohne Bebauungsplan?
Grundsätzlich nicht. Ausnahmen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) gibt es inzwischen in NRW und Berlin für den Dachgeschoss-Ausbau, in Hessen bis Ende 2030 für Wohngebäude und in Brandenburg ab 2027 für alle Anlagen außer Sonderbauten.
Ist ein freigestelltes Haus automatisch rechtmäßig?
Nein. Die Freistellung ersetzt nur das Genehmigungsverfahren. Bebauungsplan, Abstandsflächen, Brandschutz und alle anderen Vorschriften gelten weiter, und niemand prüft sie vorab. Verstößt dein Bau dagegen, drohen Baustopp und Rückbau.