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Landesbauordnung NRW: Das ändert sich ab 1. September 2026

16 Min Lesezeit

Der Landtag NRW hat die Landesbauordnung geändert: Ab 1. September 2026 wird der Bauantrag elektronisch zur Pflicht, die Umnutzung von Büro und Ladenlokal zu Wohnraum wird leichter, und beim Aufstocken entfällt der Sprung in die nächste Gebäudeklasse. Was das für dein Vorhaben bedeutet.

Landesbauordnung NRW: Das ändert sich ab 1. September 2026

Der Landtag hat die Landesbauordnung geändert — das steckt drin

Mitte Juli 2026 hat der Landtag NRW das „Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen" beschlossen. Für dich als Eigentümerin, Bauherr oder Investorin ist das die relevanteste Änderung der Landesbauordnung NRW seit Jahren — vor allem, wenn du ein bestehendes Gebäude umbauen, umnutzen oder aufstocken willst.

Die drei Punkte, die in den Meldungen des Landes auftauchen: Der digitale Bauantrag wird zum Standard, Umbauten von Büroflächen und leerstehenden Ladenlokalen sollen erleichtert werden, und das Aufstocken von Gebäuden wird einfacher. Alle drei stimmen im Kern — aber die Kurzfassungen führen an mehreren Stellen in die Irre. Genau das räumen wir hier auf.

Der politische Rahmen dahinter heißt „Bürokratie am Bau: Ciao?!" — eine Sammlung von rund 200 Praxis-Eingaben aus der Bau- und Immobilienwirtschaft, die das Bauministerium seit Frühjahr 2024 ausgewertet hat. Die Wohnraum-Erleichterungen laufen unter dem Label „Umbauordnung". Nebenbei bemerkenswert: Der eigentliche Anlass des Gesetzes war ein ganz anderer — die Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung, die Anlagen der Landes- und Bündnisverteidigung verfahrensfrei stellt. Die Bau-Erleichterungen sind im selben Artikelgesetz mitgereist.

Wichtig zuerst: Bis zum 31. August 2026 ändert sich gar nichts

Das ist der Punkt, an dem die meisten Berichte schludern: Das Gesetz gilt noch nicht. Es tritt am 1. September 2026 in Kraft — einheitlich, für alle Teile. Ursprünglich sah der Regierungsentwurf gestaffelte Fristen vor (teils 1. Juli 2026, teils 1. Januar 2027); ein Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und Grünen hat das kurz vor der Verabschiedung durch ein einziges Datum ersetzt. Die Begründung dafür ist erfrischend ehrlich: Es braucht Zeit, „die Änderungen auch in den digitalen Fachverfahren zu programmieren".

Praktisch heißt das: Reichst du deinen Bauantrag im Juli oder August 2026 ein, gilt für dich noch die alte Rechtslage — komplett. Die Genehmigungsfiktion nach § 74 BauO NRW greift ausdrücklich nur für Bauanträge, die ab Inkrafttreten eingehen. Wenn dein Vorhaben von den neuen Umbau- oder Aufstockungs-Erleichterungen profitiert, kann es sich also bares Geld wert sein, mit der Einreichung bis September zu warten. Das ist eine Rechnung, die du mit deinem Architekturbüro aufmachen solltest.

Und noch eine Einordnung, die du bei jeder Meldung zur Landesbauordnung NRW im Hinterkopf behalten solltest: Diese Änderung betrifft ausschließlich das Bauordnungsrecht — also das „Wie" des Bauens: Brandschutz, Abstandsflächen, Verfahren. Das Bauplanungsrecht — also das „Ob", geregelt im Baugesetzbuch des Bundes — bleibt davon vollständig unberührt. Dein Bebauungsplan gilt weiter. § 34 BauGB gilt weiter. Der Denkmalschutz gilt weiter.

Der Bauantrag muss elektronisch kommen (§ 70 BauO NRW)

Hier lohnt sich der genaue Blick, weil die verbreitete Formulierung „die bisherige Schriftform entfällt" schlicht veraltet ist. Die Schriftform für den Bauantrag ist in NRW bereits zum 1. Januar 2024 gestrichen worden. Der heute geltende § 70 Absatz 1 BauO NRW sagt nur noch: „Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen." Kein Wort von Schriftform, kein Wort von Papier.

Neu ist etwas deutlich Schärferes: Ab dem 1. September 2026 ist der Bauantrag elektronisch einzureichen. Die Gesetzesbegründung nennt das ausdrücklich „pflichtig". Aus „digital first" wird damit im Grundsatz „digital only".

Der neue § 70 Absatz 1 BauO NRW regelt vier Dinge:

• Der Bauantrag ist elektronisch einzureichen — das ist die Regel, nicht die Option.

• Reichst du trotzdem auf Papier ein, kann die Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Antrag verlangen und dir das Dateiformat vorgeben.

• Hat die Behörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist ausschließlich dieser zu nutzen. Du kannst dir den Kanal also nicht aussuchen — kein Bauantrag per einfacher E-Mail an die Sachbearbeitung.

• Umgekehrt kann die Behörde verlangen, dass du die Bauvorlagen zusätzlich in Papierform lieferst, wenn eine Bearbeitung anders nicht möglich ist. Der Aktenordner ist also nicht tot.

Dass das kein Sprung ins kalte Wasser ist, zeigt die Gesetzesbegründung mit zwei Zahlen aus der Praxis: Bei der unteren Bauaufsicht des Kreises Steinfurt gehen schon heute über 75 Prozent der Bauanträge elektronisch ein, bei der Stadt Köln über 90 Prozent. Der Gesetzgeber schreibt hier größtenteils fest, was ohnehin gelebte Realität ist.

Eine Sanktion für Papieranträge steht übrigens nicht im Gesetz. Dein Antrag landet also nicht automatisch im Papierkorb — die Behörde darf dich aber zur elektronischen Nachreichung zwingen, und das kostet dich Wochen.

Aus Büro und Ladenlokal wird Wohnraum (§ 47 Absatz 6 BauO NRW)

Das ist der inhaltlich spannendste Teil der Novelle — und der am häufigsten missverstandene. Die Erleichterung besteht nämlich nicht darin, dass du keine Genehmigung mehr brauchst. Eine Nutzungsänderung von Büro zu Wohnen bleibt genehmigungspflichtig. Der Hebel liegt woanders: Eine ganze Reihe materieller Anforderungen wird auf bestehende Bauteile schlicht nicht mehr angewendet.

Der neue § 47 Absatz 6 BauO NRW nimmt für die Umnutzung bestehender Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in Wohnraum diese Vorschriften aus dem Spiel — jeweils bezogen auf das, was schon da ist:

• § 6 BauO NRW — Abstandsflächen. Das ist der große Brocken: Dein Bürogebäude verletzt nach heutigem Maßstab die Abstandsflächen? Für die Umnutzung ist das künftig egal.

• § 15 BauO NRW — Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz.

• §§ 27, 28, 30, 31, 32 BauO NRW — tragende Wände, Außenwände, Brandwände, Decken, Dächer.

• §§ 29, 34, 35 Absatz 1 und 3 bis 8 sowie § 36 BauO NRW — Trennwände, Treppen, notwendige Treppenräume, notwendige Flure.

Flankierend kommen zwei Detailänderungen dazu, die in der Praxis überraschend viel bewegen. § 46 Absatz 2 BauO NRW lockert die Anforderungen an Raumtiefen und Tageslicht — die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich auf die Niederlande, wo für Umbauten erleichterte Tageslicht-Vorschriften gelten. Genau daran scheitern Büro-zu-Wohnen-Projekte bisher regelmäßig: Bürogeschosse sind schlicht zu tief für die Wohnraum-Anforderungen. Und § 37 Absatz 5 BauO NRW senkt das Mindestmaß für Rettungswegfenster bei Nutzungsänderungen zur Wohnraumschaffung auf 0,80 mal 1,00 Meter statt bisher 0,90 mal 1,20 Meter.

Jetzt die drei Bedingungen, die du kennen musst — sie stehen im Gesetz beziehungsweise in der Begründung, tauchen aber in keiner Schlagzeile auf:

• Die vorherige Nutzung muss bereits Aufenthaltszwecken gedient haben. Büro und Ladenlokal erfüllen das. Eine Lagerhalle, eine Scheune oder eine Tiefgarage nicht — dort greift die Erleichterung nicht.

• Neue Bauteile sind ausdrücklich nicht erfasst. Was du im Zuge des Umbaus neu einbaust, muss den vollen aktuellen Anforderungen genügen. Die Ausnahme gilt nur für den Bestand, den du stehen lässt.

• § 33 BauO NRW — Rettungswege — bleibt anwendbar. Der Gesetzgeber lockert an vielen Stellen, aber nicht dort, wo es um Menschenleben im Brandfall geht.

Aufstocken ohne Gebäudeklassen-Sprung (§ 47 Absatz 7 BauO NRW)

Wer schon einmal eine Aufstockung durchgerechnet hat, kennt das Problem: Ein zusätzliches Geschoss schiebt das Gebäude in die nächsthöhere Gebäudeklasse — und plötzlich gelten für das gesamte Haus strengere Brandschutzanforderungen. Aus einem überschaubaren Dachausbau wird eine Vollsanierung des Treppenhauses. Genau dieser Effekt hat in NRW unzählige Aufstockungen gekippt, bevor sie geplant waren.

Der neue § 47 Absatz 7 BauO NRW schneidet das ab. Der entscheidende Satz: „Im Bereich der Aufstockung gelten die Anforderungen an die bisherige Gebäudeklasse." Die Begründung sagt unmissverständlich, worum es geht — es soll vermieden werden, „dass ein durch eine Aufstockung verursachter ‚Sprung‘ in eine höhere Gebäudeklasse erfolgt, der mit höheren Anforderungen verbunden ist". Zusätzlich werden die §§ 27 bis 32 und 34 bis 36 BauO NRW auf bestehende Bauteile nicht angewendet.

Die Grenzen sind eng gezogen, und du solltest sie kennen, bevor du planst:

• Es gilt nur für die erstmalige Aufstockung und nur um höchstens ein Geschoss. Zwei Etagen drauf, oder ein zweites Mal aufstocken: nicht erfasst.

• Zweck muss die Schaffung von Wohnraum sein.

• Der zweite Rettungsweg nach § 33 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW ist ausdrücklich nachzuweisen. Das ist bei Aufstockungen erfahrungsgemäß der Knackpunkt — ohne anleiterbare Stelle oder zweiten baulichen Rettungsweg wird es nichts.

• Öffnungen zu Kellergeschossen in den Wänden notwendiger Treppenräume brauchen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse.

Und jetzt der Punkt, an dem sich Absatz 7 entscheidend von Absatz 6 unterscheidet — er wird garantiert für Missverständnisse sorgen: § 6 BauO NRW steht bei der Aufstockung nicht in der Ausnahmeliste. Die Abstandsflächen gelten also weiter. Wer die Umnutzungs-Regel gelesen hat und daraus schließt, dass beim Aufstocken auch die Abstandsflächen egal sind, irrt sich teuer. Ebenso gilt: § 12 BauO NRW (Standsicherheit) ist nicht ausgenommen. Die Statik musst du in vollem Umfang nachweisen — ob deine Fundamente und tragenden Wände eine weitere Etage tragen, prüft dir kein Gesetz weg.

Ein Detail für Altbau-Eigentümer am Rande: Die Erleichterung bei den Brandwänden nach § 30 Absatz 5 BauO NRW für den Dachausbau zur Wohnraumschaffung galt bisher nur für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2019 errichtet wurden. Diese Stichtagsgrenze fällt ersatzlos weg.

Wenn das Bauamt schweigt: die Genehmigungsfiktion (§ 74 BauO NRW)

Diese Änderung steht in keiner der Kurzmeldungen, ist für dich aber möglicherweise die wertvollste. § 74 BauO NRW heißt künftig „Baugenehmigung, Genehmigungsfiktion, Baubeginn" — im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW entsprechend. Im Klartext: Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der Frist, gilt deine Baugenehmigung als erteilt.

Die Fristen nach § 74 Absatz 2 BauO NRW: drei Monate im Regelfall, sechs Wochen im vereinfachten Verfahren und in den Fällen des § 77 BauO NRW. Vorgeschaltet ist eine weitere neue Pflicht — nach § 71 Absatz 1 BauO NRW muss die Bauaufsichtsbehörde dir den Eingang deines Bauantrags bestätigen und innerhalb von zehn Arbeitstagen auf Vollständigkeit prüfen.

Eine Besonderheit solltest du kennen, weil sie kontraintuitiv ist: Du kannst auf die Genehmigungsfiktion verzichten — in Textform, vor Ablauf der Frist. Warum sollte jemand das tun? Weil Banken und Versicherungen häufig eine echte Genehmigungsurkunde sehen wollen und mit einem „gilt als genehmigt" wenig anfangen können. Wenn deine Finanzierung daran hängt, sprich das früh mit deiner Bank ab.

Zur Einordnung, was im vereinfachten Verfahren nach § 64 BauO NRW überhaupt noch geprüft wird: genau vier Vorschriften — § 4 (Erschließung), § 6 (Abstandsflächen), § 48 (Stellplätze und Fahrradabstellplätze) und § 49 (barrierefreies Bauen). Der Rest liegt in deiner Verantwortung beziehungsweise der deines Entwurfsverfassers. Das vereinfachte Verfahren wird zudem auf alle Vorhaben ausgeweitet, die keine großen Sonderbauten sind — unabhängig davon, ob du errichtest, änderst oder umnutzt.

Die 90-Prozent-DIN-Schlagzeile — und warum sie dich nicht schützt

Eine Zahl aus der Gesetzesbegründung wird gerade durch die Fachpresse gereicht: Über § 3 Absatz 2 BauO NRW werden künftig 90 Prozent des DIN-Regelwerks bauordnungsrechtlich nicht mehr zu beachten sein — die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen nimmt nur rund 10 Prozent der Normen in Bezug. Das klingt nach der großen Befreiung vom Normen-Dschungel.

Ist es aber nicht, und der Gesetzentwurf warnt selbst davor. Der entscheidende Satz aus der Begründung: „Von der bauordnungsrechtlichen Verpflichtung ist das bestehende Zivilrecht zu unterscheiden." Die Streichung wirkt ausschließlich öffentlich-rechtlich — sie sagt, was das Bauamt nicht mehr prüft. Sie sagt nichts darüber, was du von deinem Architekturbüro oder deinem Bauunternehmen verlangen kannst.

Im Werkvertragsrecht schuldet dir dein Auftragnehmer weiterhin die anerkannten Regeln der Technik — und die DIN-Normen sind deren wichtigste Verkörperung. Solange der Bund den sogenannten Gebäudetyp E im Zivilrecht nicht geregelt hat (dazu gibt es seit dem 20. November 2025 Eckpunkte der Bundesregierung, aber kein verkündetes Gesetz), bleibt es dabei: Wer unter DIN-Standard baut, haftet. Wenn dir also jemand mit Verweis auf die neue BauO NRW einen Abstrich beim Schallschutz verkaufen will, lass die Finger davon — oder lass es sauber und ausdrücklich vertraglich vereinbaren.

In dieselbe Richtung geht die Änderung bei § 68 BauO NRW: Bescheinigt eine Prüfsachverständige die bautechnischen Nachweise, gelten die Anforderungen als eingehalten, und die Bauaufsicht prüft nicht mehr nach. Die Begründung nennt das offen eine Verschiebung von präventiver zu repressiver Kontrolle. Übersetzt: Es wird vorher weniger geprüft und hinterher schärfer geahndet. Die Verantwortung wandert vom Amt zu dir und deinen Planern.

So läuft die Antragstellung über das Bauportal.NRW

Wenn der elektronische Bauantrag Pflicht wird, führt der Weg in NRW über das Bauportal.NRW. Vier Voraussetzungen solltest du vorher abhaken — sie stehen im offiziellen Infoblatt des Bauministeriums und sind die häufigsten Stolperfallen:

• Deine Bauaufsichtsbehörde muss überhaupt teilnehmen. Das ist der wichtigste Punkt: Die Teilnahme ist freiwillig und es gibt Ausbaustufen. Das Infoblatt formuliert es so: „Möglicherweise nimmt die Behörde zwar den Antrag, aber nicht die Bauvorlagen über das Bauportal.NRW entgegen." Ob und in welchem Umfang deine Kommune mitmacht, erfährst du erst nach dem Start des Antragsassistenten.

• Du brauchst ein Nutzerkonto Bund (BundID) — als Unternehmen das Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis. Die BundID richtest du unter id.bund.de ein, idealerweise mit der Online-Funktion deines Personalausweises. Das dauert und sollte nicht am Tag der Einreichung passieren.

• Bist du nicht selbst Bauherr, brauchst du eine Vollmacht — und zwar ausschließlich auf dem Vordruck des Bauportal.NRW. Kurioserweise bleibt es hier bei einer schriftlichen Vollmacht, während der Antrag selbst digital sein muss.

• Alle Informationen und Bauvorlagen müssen vollständig vorliegen — die gleichen wie beim Papierverfahren. Digital heißt nicht: weniger Unterlagen.

Für die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW wird der Medienbruch zur Gemeinde nebenbei mit erledigt: Die Weiterleitung läuft künftig über das Bauportal.NRW im Standard XBau. Der Anwendungsbereich der Freistellung wird ausgeweitet — den genauen neuen Zuschnitt solltest du im Einzelfall mit deinem Entwurfsverfasser prüfen.

Die häufigsten Denkfehler zur neuen BauO NRW

„Ich brauche für die Umnutzung keine Genehmigung mehr." Falsch. Die Nutzungsänderung bleibt genehmigungspflichtig. Erleichtert werden die materiellen Anforderungen an den Bestand, nicht das Verfahren.

„Mein Bebauungsplan ist jetzt egal." Falsch, und teuer. Die BauO NRW ist Bauordnungsrecht. Ob auf deinem Grundstück Wohnen zulässig ist, entscheidet das Bauplanungsrecht — Bebauungsplan, § 34 oder § 35 BauGB. In einem festgesetzten Gewerbegebiet wird aus dem Bürogebäude auch mit der neuen BauO NRW kein Wohnhaus, jedenfalls nicht ohne Befreiung nach § 31 BauGB.

„Beim Aufstocken sind die Abstandsflächen jetzt raus." Falsch. § 6 BauO NRW ist nur bei der Umnutzung nach Absatz 6 ausgenommen, nicht bei der Aufstockung nach Absatz 7.

„Ich kann meine Lagerhalle jetzt einfach zu Lofts umbauen." Nein. Die vorherige Nutzung muss Aufenthaltszwecken gedient haben — eine reine Lager- oder Produktionsfläche fällt nicht darunter.

„Der Bau-Turbo des Bundes und die neue BauO NRW sind dasselbe." Nein, das sind zwei Ebenen, die aber gut zusammenspielen. § 246e BauGB — amtlich „Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau" — erlaubt bis zum 31. Dezember 2030 Abweichungen vom Bauplanungsrecht, ausdrücklich auch für die Umnutzung zu Wohnzwecken und für Erweiterungen bestehender Gebäude. Aber: nur mit Zustimmung der Gemeinde. Die Kombination ist der eigentliche Hebel — § 246e BauGB öffnet das „Ob", § 47 BauO NRW entschärft das „Wie". Ohne die Gemeinde geht trotzdem nichts.

„Weniger DIN-Normen heißt, ich kann günstiger bauen lassen." Nur bauordnungsrechtlich. Zivilrechtlich schuldet dein Auftragnehmer weiter die anerkannten Regeln der Technik.

Häufige Fragen zur Änderung der Landesbauordnung NRW

Ab wann gilt die neue Landesbauordnung NRW? Das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 tritt am 1. September 2026 in Kraft — einheitlich für alle Teile. Bis zum 31. August 2026 gilt die BauO NRW 2018 in der Fassung vom 1. Januar 2024 unverändert weiter. Reichst du vorher ein, wird nach altem Recht entschieden; das gilt insbesondere für die Genehmigungsfiktion nach § 74 BauO NRW, die nur für ab Inkrafttreten eingehende Bauanträge greift.

Muss ich meinen Bauantrag ab September 2026 zwingend digital stellen? Im Grundsatz ja — § 70 Absatz 1 BauO NRW sieht die elektronische Einreichung künftig verpflichtend vor. Hat deine Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, musst du ausschließlich diesen nutzen. Eine ausdrückliche Sanktion für Papieranträge steht nicht im Gesetz, aber die Behörde darf einen elektronischen Antrag nachfordern und dir das Format vorgeben — das kostet dich Zeit. Kläre vorher über den Antragsassistenten des Bauportal.NRW, in welchem Umfang deine Kommune teilnimmt.

Kann ich mein Bürogebäude jetzt ohne Weiteres zu Wohnungen umbauen? Nein, aber es wird deutlich realistischer. Die Nutzungsänderung bleibt genehmigungspflichtig, und das Bauplanungsrecht entscheidet weiterhin darüber, ob Wohnen an diesem Standort überhaupt zulässig ist. Neu ist, dass § 47 Absatz 6 BauO NRW ab September 2026 eine ganze Reihe von Anforderungen — darunter Abstandsflächen nach § 6, Brandwände, Decken, Treppenräume und Flure — auf den vorhandenen Bestand nicht mehr anwendet. Voraussetzung: Die bisherige Nutzung diente bereits Aufenthaltszwecken, was bei Büro und Ladenlokal der Fall ist. Für neu eingebaute Bauteile gelten die vollen aktuellen Anforderungen.

Was genau wird beim Aufstocken einfacher? Der Wegfall des Gebäudeklassen-Sprungs. Nach § 47 Absatz 7 BauO NRW gelten im Bereich der Aufstockung die Anforderungen der bisherigen Gebäudeklasse — dein Bestandsgebäude rutscht durch die zusätzliche Etage also nicht in ein strengeres Brandschutzregime. Das gilt für die erstmalige Aufstockung um höchstens ein Geschoss zur Schaffung von Wohnraum. Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW und die Standsicherheit nach § 12 BauO NRW bleiben davon unberührt, und den zweiten Rettungsweg musst du nachweisen.

Was passiert, wenn das Bauamt meine Frist überzieht? Ab September 2026 gilt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Genehmigungsfiktion nach § 74 BauO NRW in Verbindung mit § 42a VwVfG NRW: Nach sechs Wochen gilt deine Genehmigung als erteilt, im Regelverfahren nach drei Monaten. Du kannst in Textform darauf verzichten, wenn du für deine Finanzierung eine echte Genehmigungsurkunde brauchst.

Fazit: Was du jetzt tun solltest

Die Novelle der Landesbauordnung NRW ist mehr als Symbolpolitik — vor allem § 47 Absatz 6 und 7 BauO NRW können Projekte wirtschaftlich machen, die bisher an Brandschutz-Nachrüstung und Abstandsflächen gescheitert sind. Für Eigentümer von Bürogebäuden, leerstehenden Ladenlokalen und aufstockungsfähigen Mehrfamilienhäusern in NRW ändert sich die Rechnung spürbar.

Drei konkrete Schritte für die nächsten Wochen: Erstens — wenn dein Vorhaben von den neuen Erleichterungen profitiert, prüfe mit deinem Architekturbüro, ob du mit der Einreichung bis nach dem 1. September 2026 wartest. Zweitens — kläre über den Antragsassistenten des Bauportal.NRW, in welcher Ausbaustufe deine Bauaufsichtsbehörde teilnimmt, und richte rechtzeitig BundID oder Unternehmenskonto ein. Drittens — klär zuerst das Planungsrecht: Ohne zulässige Wohnnutzung nach Bebauungsplan oder § 34 BauGB nützt dir die schönste Umbauordnung nichts.

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Stand und Quellen

Stand dieses Artikels: 17. Juli 2026. Das „Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen" wurde vom Landtag NRW in zweiter Lesung beschlossen (Tagesordnung der 127. Sitzung am 15. Juli 2026, TOP 15) und tritt am 1. September 2026 in Kraft — bis dahin gilt es nicht. Maßgeblich ist derzeit weiterhin die BauO NRW 2018 in der Fassung vom 1. Januar 2024. Eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) lag bei Redaktionsschluss ebenso wenig vor wie das Plenarprotokoll der Sitzung; die hier zitierten Paragrafen geben den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung wieder. Wir gleichen den Artikel nach der Verkündung mit der amtlichen Fassung ab. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen: Landtag NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drs. 18/17474 vom 20.01.2026 inkl. Begründung (landtag.nrw.de) · Landtag NRW, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Digitalisierung, Drs. 18/19457 vom 22.05.2026 (landtag.nrw.de) · Landtag NRW, Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drs. 18/20504 vom 10.07.2026, Neudruck (landtag.nrw.de) · Landtag NRW, Tagesordnung der 127. Sitzung am 15.07.2026, Neudruck vom 13.07.2026 (landtag.nrw.de) · BauO NRW 2018, geltende Fassung vom 01.01.2024, insbesondere §§ 3, 6, 12, 30, 33, 37, 46, 47, 63, 64, 68, 70, 71, 74 (recht.nrw.de) · § 42a VwVfG NRW (recht.nrw.de) · §§ 31, 34, 246e BauGB (gesetze-im-internet.de) · Infoblatt „Hinweise zur elektronischen Antragstellung über das Bauportal.NRW", Stand 05.04.2024 (bauportal.nrw) · Nutzerkonto Bund (id.bund.de), Mein Unternehmenskonto (mein-unternehmenskonto.de).

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